Ratgeber

So erkennen Sie eine gute Maurer-Offerte

Drei Offerten erhalten — aber welche ist die beste? Lernen Sie, Maurer-Offerten professionell zu vergleichen und die richtige Wahl zu treffen.

Auf einen Blick

Eine gute Maurer-Offerte ist detailliert, transparent und vollständig. Sie enthält alle Leistungen, Materialien, Mengen und Einheitspreise. Vergleichen Sie nicht nur den Endpreis, sondern auch Leistungsumfang, Materialqualität und Ausführungsfristen. Die günstigste Offerte ist selten die beste.

Was muss eine Offerte enthalten?

Eine seriöse Maurer-Offerte nach Schweizer Standard (SIA 118) enthält folgende Elemente:

Offerten richtig vergleichen

Beim Vergleich von Offerten ist es entscheidend, Gleiches mit Gleichem zu vergleichen. Häufig unterscheiden sich Offerten im Leistungsumfang, was den direkten Preisvergleich verfälscht. Erstellen Sie eine Vergleichstabelle mit folgenden Spalten:

Warnsignale bei Maurer-Offerten

Folgende Punkte sollten Sie stutzig machen und sind ein Hinweis auf potenzielle Probleme:

Nach der Offertannahme

Wenn Sie sich für einen Maurer entschieden haben, sollten Sie vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Werkvertrag abschliessen. Dieser regelt Leistungsumfang, Preis, Termine, Zahlungsbedingungen und Gewährleistung verbindlich. In der Schweiz empfiehlt sich der Werkvertrag nach SIA 118, der alle wichtigen Punkte abdeckt. Besprechen Sie auch, wie mit Mehrkosten bei unvorhergesehenen Situationen umgegangen wird (z.B. schlechter Baugrund).

Experten-Tipp: Vereinbaren Sie immer einen Festpreis mit einer klaren Leistungsbeschreibung. Bei Regiearbeiten (Arbeit nach Aufwand) verlieren Sie schnell die Kostenkontrolle. Sollte ein Festpreis nicht möglich sein (z.B. bei Sanierungen mit unklarem Umfang), vereinbaren Sie einen Kostenvoranschlag mit einer Toleranz von maximal 10% nach OR Art. 375.

Der Werkvertrag nach SIA 118

Eine professionelle Offerte sollte auf den Grundlagen der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) basieren. Diese Norm regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und ist in der Schweizer Baubranche der anerkannte Standard. Der Werkvertrag nach SIA 118 umfasst unter anderem: eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit Mengenangaben, die Vergütungsart (Einheitspreise, Globalpreis oder Regie), die Ausführungsfristen und Konventionalstrafen bei Verzug, die Regelung von Mehrkosten bei unvorhergesehenen Verhältnissen, die Abnahme und Mängelrüge sowie die Gewährleistungsbedingungen. Achten Sie darauf, dass in der Offerte oder im Vertrag explizit auf die SIA 118 verwiesen wird — dies gibt Ihnen als Bauherr einen klaren rechtlichen Rahmen.

Zahlungsmeilensteine und Akontozahlungen

Bei grösseren Maurerprojekten ist es üblich, die Zahlung in Meilensteine aufzuteilen. Ein typischer Zahlungsplan sieht folgendermassen aus: Keine Vorauszahlung vor Baubeginn — seriöse Betriebe verlangen dies nicht. Nach Abschluss der Fundament- und Erdarbeiten erfolgt eine erste Akontozahlung von ca. 30% der Auftragssumme. Nach Fertigstellung des Rohmauerwerks folgt eine zweite Akontozahlung von ca. 40%. Die Schlusszahlung (ca. 30%) wird erst nach der förmlichen Abnahme und Mängelfreiheit fällig. Wichtig: Halten Sie den Zahlungsplan schriftlich fest und zahlen Sie nur gegen Rechnung mit detaillierter Leistungsaufstellung. Behalten Sie mindestens 10% der Auftragssumme als Sicherheit zurück, bis alle Mängel behoben sind.

Garantie und Gewährleistung

Nach Schweizer Recht (OR Art. 371) und der SIA 118 beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauarbeiten standardmässig 2 Jahre ab Abnahme. Viele Betriebe bieten freiwillig eine verlängerte Gewährleistung von 5 Jahren an — ein Zeichen für Vertrauen in die eigene Arbeit. Innerhalb der Gewährleistungsfrist muss der Betrieb Mängel auf eigene Kosten beheben. Die Rügefrist (die Frist, innert derer Sie Mängel melden müssen) beträgt bei offenen Mängeln 7 Tage ab Entdeckung, bei verdeckten Mängeln die gesamte Gewährleistungsfrist. Achten Sie in der Offerte darauf, dass die Gewährleistungsdauer und die Bedingungen klar geregelt sind. Nach Ablauf der Gewährleistung haftet der Betrieb nur noch bei vorsätzlich verschwiegenen Mängeln (OR Art. 199).

Tipp für den Vergleich: Bitten Sie alle Offertstellerum eine Besichtigung vor Ort. Nur wer die Baustelle kennt, kann eine realistische Offerte erstellen. Betriebe, die ohne Besichtigung offerieren, kalkulieren entweder zu grosszügig (teuer für Sie) oder zu knapp (Nachträge während des Baus).

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